Sonderbetreuungszeit

Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Coronazeiten die Betreuungspflichten wahrnehmen können, wurde die sogenannte Sonderbetreuungszeit eingeführt. Diese ist eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Sie ermöglicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr, Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Angehörige, ohne Minderung des Einkommens.

Alle Infos zur Sonderbetreuungszeit von der Arbeiterkammer finden Sie hier: Link.

Abänderungsantrag ermöglicht bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit für Familien

  • Seit Beginn dieser Krise sind viele Familie vor besondere organisatorische Herausforderungen gestellt.
  • Mit der Sonderbetreuungszeit werden berufstätige Eltern mit Betreuungspflichten und Angehörige weiterhin unterstützt.
  • Es können (vorrausichtlich) zwischen 1.10.2021 und 31.12.2021 eine Sonderbetreuungszeit für die Kinderbetreuung von bis zu 3 Wochen in Anspruch genommen werden.  Das gilt pro Elternteil, selbst wenn ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind nicht vorliegt. 
  • Zielgruppe sind berufstätigen Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderung (keine Altersgrenze) sowie Angehörige, wenn die Pflegehilfe für zu pflegende Personen oder die Assistenz von Menschen mit Behinderung ausfällt.
  • Um möglichst viel Flexibilität für Beschäftigte und Betriebe zu ermöglichen, kann die Sonderbetreuungszeit auch weiterhin nicht nur wochenweise, sondern auch für einzelne Tage oder halbe Tage in Anspruch genommen werden.
  • So können Eltern zum Beispiel am Vormittag arbeiten und am Nachmittag für die Kinder da sein.

Unter folgenden Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Sonderbetreuungszeit genehmigen:

  • Es handelt sich um die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung, weil die üblicherweise erfolgende Betreuung in einer Einrichtung oder Lehranstalt aufgrund teilweiser oder vollständiger Schließung durch behördliche Maßnahmen nicht mehr gegeben ist.
  • Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer betreut eine Angehörige oder einen Angehörigen mit Behinderung, dessen bislang in Anspruch genommene persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt ist.
  • Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer betreut pflegebedürftige Angehörige, dessen Pflege oder Betreuung infolge des Ausfalls seiner Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist.
  • Zudem darf kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung dieser Personen (wie etwa nach den einschlägigen Regelungen im Angestelltengesetz, Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder Urlaubsgesetz) bestehen.

Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit soll mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten und bis 31. Dezember 2021 gelten. Hierbei sollen Eltern in Summe weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung stehen. Nähere Informationen zur Phase 5 der Sonderbetreuungszeit folgen bald.